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Für alle Katastralgemeinden
Gem. § 6 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930-3 ist eine Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten. Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ist derart zu berechnen, dass die Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz vervielfacht wird.
Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche
und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche vermehrt wird.
Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze: