Wasseranschlussabgabe

Detailinformationen zu dem Eintrag
exkl. MWSt4,55 €
inkl. MWSt5,01 €

Für alle Katastralgemeinden

 

Gem. § 6 NÖ. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930-3 ist eine Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten. Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ist derart zu berechnen, dass die Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz vervielfacht wird.

Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche

  • bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße vervielfacht,
  • in allen anderen Fällen verdoppelt

und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche vermehrt wird.

Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

  1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
  2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschoßen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist.
  3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
  4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, dass sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.